Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Februar 2025
Unsere Maschinen sind GPS überwacht!
I. Gültigkeit
- Vermietungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen. Das gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst wenn beim Zustandekommen der Verträge nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
- Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bedingung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt.
II. Allgemeines
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, jeder Art von Gewährleistung oder Schadenersatz wird ausgeschlossen.
- Eine Untervermietung, unentgeltliche Überlassung oder sonstige Weitergabe der
Mietsache an Dritte ist nicht zulässig. Vergütungsansprüche aus einer solchen Weitergabe werden im Voraus an den Vermieter abgetreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an der Mietsache geltend machen, so hat der Mieter dem Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten darüber zu informieren.
- Die Aufrechnung unserer Ansprüche mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.
- Voraussetzung für die Übergabe und die Bedienung der Mietsache, ist ein dafür gültiger Führerschein und/ oder eine Einweisung. Der Führerschein muss bei Übergabe vorgelegt werden.
- Der Übernehmende hat allein die Verantwortung für das bedienen der Arbeitsbühne. Eine Einweisung in die Bedienung der Arbeitsmaschinen erfolgt auf Anfrage des Mieters oder nach Bestimmung des Vermieters.
- Unsere Maschinen dürfen nur für den vorgesehenen abgestimmten Zweck verwendet werden. Werden die Maschinen für illegale Einsätze (z.B. nicht angemeldete Proteste aller Art usw.) missbraucht, wird eine von uns festgesetzte Vertragsstrafe fällig. Diese beträgt 20.000,00 EUR zuzüglich aller Kosten, die im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Einsatz entstehen.
III. Einsatzbedingungen – Bereitstellung
1. Der Vermieter stellt dem Mieter auf Anfrage, die für den Betrieb der Mietsache notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (z.B. technische Daten, Arbeitsdiagramme usw.). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für durch das Gewicht, die Bauform und Wirkungsweise der Mietsache verursachte Schäden an Objekten, insbesondere deren Böden. Der Mieter ist diesbezüglich für die Einsetzbarkeit der Mietsache und deren Betrieb, selbst verantwortlich. 2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der vertraglich vereinbarten Mietsache eine, für den Einsatzzweck eine gleichwertig andere Mietsache zur Verfügung zu stellen.
- Der Vermieter stellt die Mietsache in betriebsfähigen Zustand zur Abholung auf dem Betriebshof „Grützner Arbeitsbühnen Bahnhofstraße 7-9, 13055 Berlin“ oder vorab abgestimmten Ort bereit.
Auch eine Auslieferung, an den durch den Mieter vorab angegebenen Bestimmungsort, kann vereinbart werden.
- Zu den Aufgaben des Mieters gehören die Bereitstellung ausreichender Platzverhältnisse und der notwendigen Stromversorgung. Gesetzlich oder eigentumsrechtlich notwendige Aufstellgenehmigungen sind vom Mieter einzuholen.
- Der Mieter Ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Bedienungs- und Wartungsregeln vertraut zu machen und diese während der
Mietzeit einzuhalten. Dazu erhält der Mieter vom Vermieter eine entsprechende
Einweisung. Ausschließlich die eingewiesene Person ist zum Betrieb der
Mietsache berechtigt und verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, StVO und Bedienvorschriften.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übernahme und vor jeder
Inbetriebnahme auf ihren betriebs- und einsatzfähigen Zustand zu überprüfen. Etwaige Mängel oder auftretende Defekte sind dem Vermieter sofort anzuzeigen und die Mietsache ist stillzulegen.
- Die Mietsache darf durch den Mieter nur entsprechend Ihrer Bestimmung benutzt und eingesetzt werden. Die Mietsache Ist vor jeder Überbeanspruchung zu schützen. Bei Arbeiten, die zu einer Verschmutzung oder Beschädigung der Mietsache führen können (z.B. Maler- und Schweißarbeiten), ist diese bestmöglich durch Abdecken zu schützen.
- Bei Mietzeiten über 5 Tagen, ist der Mieter verpflichtet die Flüssigkeitsstände der
Mietsache (Motor- und Hydrauliköle, Batteriewasser usw.) gemäß den Herstellerangaben vor jeder Nutzung zu kontrollieren und für die vorgeschriebenen Füllstände zu sorgen. Aus der Verletzung dieser Pflicht entstehende Schäden trägt der Mieter.
IV. Mängelrüge
- Der Vermieter stellt dem Mieter die Mietsache einsatzfähig bereit.
- Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme sofort auf Mängel zu übelprüfen und zu melden. Andere bis zur Inbetriebnahme der Mietsache verborgene und sämtliche andere Mängel und Beschädigungen sind taggleich per Telefon und schriftlich per E-Mail anzuzeigen. Bei später erhobenen Mängelrügen ist Jeder Anspruch ausgeschlossen. Die Mietsache ist in jedem Fall sofort stillzulegen, sofern der technische Ablauf beeinträchtigt werden kann oder nach Abstimmung mit dem Vermieter.
Die Anzeige der Mängel hat telefonisch unter 030 – 93 77 10-20 und in Schriftform unter info@gruetzner-berlin.de zu erfolgen.
- Ist die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt und berechtigt, so hat der Vermieter den Mangel zu beheben. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich um die Zeit zwischen der Anzeige des Mangels und dessen Beseitigung. Ein Mietentgelt ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten. Alle weitergehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder außervertraglichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit durch den Vermieter nicht mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Jegliche Haftung des Vermieters für Folgeschäden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Hat der Mieter den Mangel aufgrund unsachgemäßer Benutzung oder
Beschädigung der Mietsache selbst zu vertreten, ist dieser auch zur Zahlung der Miete während der Ausfallzeit verpflichtet. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden hat der Mieter diesen zu ersetzen.
- Der Vermieter ist jederzeit berechtigt den Zustand der Mietsache zu untersuchen. Der Mieter hat dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten des Einsatzortes zu ermöglichen.
V. Gefahrenübergang, Haftung und Versicherung
- Terminvereinbarungen zur Bereitstellung/ Absendung der Mietsache erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache durch den Vormieter. Sie sind generell unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich, als Fixtermin vereinbart sind. Der Mieter ist Im Falle der verspäteten Bereitstellung zur Abholung/Absendung berechtigt, dem Vermieter angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
- Die Angaben zu einem bestimmten Lieferzeitpunkt sind keine fixen Vereinbarungen. Die Lieferzeitpunkte sind unter anderem abhängig vom taggleichen Verkehr, Wetterbedingungen, technischem Zustand der Mietsache und Punkt V.1. Hier bestehen ebenfalls keine Ansprüche an den Vermieter zum etwaigen Schadenersatz oder Ersatz aus Folgeschäden.
- Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb der Mietsache auf den Mieter über. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden. die von Selbstfahrern bzw. Selbstabholern mit der Mietsache Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Mit Abholung bzw. Absendung – auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters erfolgt – geht die Haftung für die Beförderung der Mietsache auf den Mieter über.
- Bei Unfällen oder sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schaden an der Mietsache und für deren Ausfall. Haben Dritte den Unfall (mit-)verschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten an den Mieter ab. Bel Verkehrsunfällen Ist in Jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Anderenfalls haftet der Mieter/Fahrer bei späteren Regressansprüchen Dritter direkt.
- Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die durch sein Verschulden entstehen. Hat der Vermieter für die Mietsache eine Maschinenbruch-/KaskoVersicherung abgeschlossen, ist der Mieter zur Zahlung der anteiligen Prämie verpflichtet. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet zumindest für die Nutzungsdauer der Mietsache eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abzuschließen. Die persönliche Haftung des Mieters für von Ihm verursachte Schäden wird durch den Abschluss der Versicherung nicht aufgehoben. Dies gilt Insbesondere für die Selbstbeteiligung und nicht versicherte Schaden. Die Versicherungsbedingungen können beim Vermieter zur Einsicht jederzeit angefragt werden.
- Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht selbst zu vertreten hat oder in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Pflicht zur Rückgabe der Mietsache einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Der Vermieter hat das Recht eine Entschädigung zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung einer gleichwertigen Mietsache am vereinbarten Rücklieferungsort zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung (Neuwert), erforderlich ist. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete In Höhe von 75% weiterzuzahlen. Für den Fall des Abschlusses einer Maschinenbruch u./o. Kaskoversicherung gelten die Regelungen analog Punkt V.5. Jeder Diebstahl ist sofort der Polizei zu melden!
- Für die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist der Mieter selbst verantwortlich. Diese wird nicht vom Vermieter gestellt. Es wird daher keine Haftung übernommen.
VI. Beginn und Ende der Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt an dem vereinbarten Tag mit der Übergabe der Mietsache (einschließlich Verladung, Transport und Einweisung).
Die Ausgabe und Rücknahme der Mietsachen kann Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr oder nach schriftlicher Vereinbarung, im Mietvertrag oder nachträglich, erfolgen.
Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, hat er den Vermieter hierüber mindestens zwei Tage vor Ablauf der Mietzeit zu informieren.
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse des Vermieters zulassen, obliegt ihm die Entscheidung der Verlängerung.
- Ein Miettag beträgt 9 Stunden von Montag – Freitag, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Die Freimeldung der Maschine muss unverzüglich nach dem Ende des Arbeitseinsatzes, spätestens jedoch bis 08:00 Uhr des Folgetages schriftlich über info@gruetzner-berlin.de oder telefonisch unter 030/93771020 erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Abmeldung=Freimeldung der Maschine auf dem Mietvertrag festzuhalten.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache zu dem vereinbarten Rückgabetermin laut Mietvertrag dem Vermieter zurückzugeben. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn die Mietsache nebst Zubehör und allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand auf dem Gelände des Vermieters bzw. einem anderen vorher vereinbarten Ort eintrifft. Eine gesonderte Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls durch den Mieter ist nicht erforderlich. In dem Mietvertrag ist die Zeit der Mietsache aufgeführt und
der Mieter erklärt sich mit seiner Unterschrift mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters einverstanden.
VII. Mietrechnungen und Zahlungsbedingungen
- Als Zahlarten werden vom Vermieter Rechnung, Vorkasse, Barzahlung oder Kartenzahlung vor Ort akzeptiert. Die Zahlart wird vom Vermieter festgelegt. Bei Neukunden behält sich der Vermieter vor, ausschließlich Vorkasse anzubieten.
- Das vereinbarte Mietentgelt versteht sich als reiner Preis für den Mietgegenstand – zuzüglich der Kosten für die Verladung, Transport, Versicherung, Befestigung und der Betriebs- und Hilfsstoffe.
- Ändert der Mieter die normalen bzw. mit dem Vermieter vereinbarten
Einsatzzeiten der Mietsache (z.B. Überstunden, Wochenend- und
Feiertagsarbeit), so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Der Vermieter hat das Recht die Einsatzzeit durch Zeiterfassungsgeräte und persönlichen Augenschein am Einsatzort zu kontrollieren.
- Macht der Mieter unrichtige oder keine Angaben über die Nutzung der Mietsache, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen.
- Bei vorzeitiger Beendigung der vereinbarten Mietzeit behält sich der Vermieter vor, dennoch die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. Ist eine Weitervermietung möglich, kann der Tagesmietpreis für die Verkürzung neu kalkuliert werden.
- Wird die Mietsache später als in Punkt VI.4. vereinbart, zurückgegeben, so hat der Mieter hat dem Vermieter die Mietüberschreitung mangels anderweitiger Vereinbarung gemäß der gültigen Mietpreisliste zu vergüten und ist verpflichtet, dem Vermieter etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen.
- Tritt der Mieter ohne Verschulden des Vermieters vom Mietvertrag zurück, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für die nicht genutzte Mietdauer, eine Aufwandsentschädigung in Höbe der ursprünglich vereinbarten Gesamtmiete zu berechnen, und zwar auch dann, wenn der Vermieter die Mietsache anderweitig einsetzen konnte.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, Ist das vereinbarte Mietentgelt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei an die angegebene Bankverbindung des Vermieters zu zahlen.
- Eingehende Zahlungen des Mieters werden auch bei anderer Bestimmung zunächst auf die älteste Schuld angerechnet.
- Der Vermieter Ist grundsätzlich berechtigt vor Auftragsannahme oder
Bereitstellung der Mietsache eine angemessene Vorschusszahlung bzw. Kaution zu verlangen.
- Beträgt der Mietzeitraum mehr als 5 Tage, kann der Vermieter Abschlagszahlungen verlangen.
Bei einem Mietzeitraum über mehrere Monate stellt der Vermieter Abschlagsrechnungen jeweils zum Ende des laufenden Monats.
- Wird das Zahlungsziel während eines laufenden Mietgeschäfts durch den Mieter nicht eingehalten, im Fall einer Vermögensverschlechterung beim Mieter, hei
Antragsstellung auf oder bei Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens, ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten und der Mietvertrag endet mit sofortiger Wirkung. Ohne Zustimmung des Mieters ist der Vermieter zur Rücknahme der Mietsache berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zur Mietsache und deren Abtransport zu ermöglichen und alle hierbei entstehenden Kosten zu tragen.
- Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlungen nicht nachkommen, behält sich der Vermieter vor, ein Mahnverfahren einzuleiten. Alle anfallenden Kosten werden dann dem Mieter auferlegt.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen Im Urkunden- und Wechselprozess – Ist für beide Vertragspartner und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.
- Es gelten ausschlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.